Anmeldeformular für die Krankenkassenprämienverbilligung
Anmeldeformular für die Krankenkassenprämienverbilligung
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Anmeldung Erwachsene berufliche Integration/Rente (IV)
Anmeldung Erwachsene berufliche Integration/Rente (IV)
Invalide Versicherte haben Anspruch auf Einstellungsmassnahmen, die geeignet sind, ihre Erwerbstätigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden. Entsprechend dem in der Invalidenver-sicherung geltenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ wird der Rentenanspruch erst dann geprüft, wenn Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr möglich sind.
Personen, die Anspruch auf eine IV-Leistung geltend machen wollen, müssen sich möglichst rasch bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV über-nimmt die Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen frühestens ab Eingang des IV-Leistungsgesuchs.
Das Anmeldeformular ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung Erwachsene berufliche Integration/Rente (IV)
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Anmeldung für eine Altersrente / Anmeldung zum Rentenvorbezug / Aufschubserklärung
Anmeldung für eine Altersrente / Anmeldung zum Rentenvorbezug / Aufschubserklärung
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Der Vor-bezug und die Aufschubserklärung werden ebenfalls mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. (Entsprechende Rubrik ankreuzen.)
Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung für eine Altersrente
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Anmeldung für eine Hinterlassenenrente
Anmeldung für eine Hinterlassenenrente
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils ver-hindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
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Witwenrenten
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Witwerrrenten
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Waisenrenten
Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, müssen der ver-storbenen Person während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
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die verstorbene Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
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die verstorbene Person versichert war und deren Ehegatte mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
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der verstorbenen Person Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.
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Anmeldung für eine Hinterlassenenrente
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Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr beitragspflichtig. Wer Beiträge bezahlt oder Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis.
Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis erfolgt wenn:
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Noch nie ein Versicherungsausweis erstellt wurde
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Die Personalien geändert haben (z.B. Heirat oder Scheidung) oder falsch sind
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Der bisherige Ausweis verloren ging oder unansehnlich ist
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Mehrere Ausweise ausgestellt wurden (alle Ausweise beilegen)
Anmeldeformular ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung für einen Versicherungsausweis
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Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende
Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende
Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit.
Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
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Raumpflegerin/Raumpfleger
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Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann, Babysitten/Babysitter),
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Kinderbetreuung
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Haushalthilfe/Hauswart
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Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn) ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so be-scheiden ist. Ferienentschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen.
Um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, sind die Hausdienstarbeitgeben-den verpflichtet, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushaltes anzumelden.
Rechnet die oder der Hausdienstarbeitgebende bereits für anderes Personal bei einer Verbandsausgleichskasse ab, so kann sie oder er auch für die Hausdienst-angestellten bei dieser Kasse abrechnen.
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Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende
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Anmeldung für juristische Personen
Anmeldung für juristische Personen
Jeder registrierte Betrieb, auch wenn er nicht aktiv ist, muss bei einer Ausgleichkasse erfasst sein.
Die Anmeldung ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung für Nichterwerbstätige
Anmeldung für Nichterwerbstätige
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbs-tätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr Bei-träge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das orden-tliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Fehlende Beitragsjahre können 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragspflicht erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der SVA Zweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um die Beitragspflicht zu kümmern.
Die Anmeldung ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung für Nichterwerbstätige
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Anmeldung für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften
Anmeldung für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwer-benden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
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unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
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in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beur-teilung der Ausgleichkasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Die Anmeldung ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften
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Anmeldung Minderjährige berufliche Integration (IV) (Kinder bis 20 Jahre)
Anmeldung Minderjährige berufliche Integration (IV) (Kinder bis 20 Jahre)
Invalide Versicherte haben Anspruch auf Einstellungsmassnahmen, die geeignet sind, ihre Erwerbstätigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden. Entsprechend dem in der Invalidenver-sicherung geltenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ wird der Rentenanspruch erst dann geprüft, wenn Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr möglich sind.
Personen, die Anspruch auf eine IV-Leistung geltend machen wollen, müssen sich möglichst rasch bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV über-nimmt die Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen frühestens ab Eingang des IV-Leistungsgesuchs.
Das Anmeldeformular ist bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung Minderjährige berufliche Integration (IV) (Kinder bis 20 Jahre)
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Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-oder IV-Rente
Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-oder IV-Rente
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Bei Personen oder deren Stellvertreter die ihren Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen wollen, ist die Anmeldung bei der SVA Zweigstelle einzureichen.
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Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-oder IV-Rente
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Auszug aus dem Individuellen Konto
Auszug aus dem Individuellen Konto
Auf dem individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Bei-tragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.
Jede AHV-Ausgleichskasse, deren Nummer unter der Rubrik „Kontoführende Aus-gleichskassen“ auf dem AHV-Ausweis (graue Karte) eingetragen ist, führt ein IK, das auf den Namen der versicherten Person lautet.
Einen Antrag für den Kontoauszug:
Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet (Link) unter der Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem IK verlangen.
Der Kontoauszug wird nur der versicherten Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihr bevollmächtigten Anwalt abgegeben. Sollte eine andere bevoll-mächtigte Drittperson einen Kontoauszug verlangen, wird dieser aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur an die versicherte Person zugestellt.
Auszüge aus dem IK können
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bei den kontoführenden AHV-Ausgleichskassen, die im Versicherungsausweis AHV-/IV mit ihrer Nummer eingetragen sind, verlangt werden, oder
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irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden, für die versicherte Person sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.
Kontoauszüge sind kostenlos.
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